AGB's

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

G&M Gourmet GmbH

Allgemeines 

  1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich anerkannt oder bestätigt werden. 

  2. Unsere Angebote erlöschen 3 Tage nach dem Datum des Angebots. 

  3. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. 

  4. Alle von uns übermittelten Gewichts- und Maßangaben, Zeichnungen, Erläuterungen, Beschreibungen und Abbildungen sind nur angenähert maßgebend. 

  5. Änderungen der Lieferung oder Leistung behalten wir uns vor, soweit diese für den Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind und die Qualität des angebotenen Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt wird.

Preise, Gewichte, Mengen

  1. Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Preise gelten ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelungen hierzu verpflichtet sind.
  3. Maßgebend für die Preisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Ein während des Transportes eventuell entstehender Gewichtsschwund geht zu Lasten des Vertragspartners.
  4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu maximal +/- 10 % der ursprünglich vereinbarten Menge stellen eine vertragsgemäße Leistung dar und berechtigen weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zum Schadenersatz. Eine Nacherfüllung und Nachfristsetzung zur Lieferung einer Mindermenge von bis zu 10 % der vereinbarten Menge ist ausgeschlossen.
  5. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
  6. Zölle, Konsulatsgebühren und sonst aufgrund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben, Gebühren sowie damit im Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung einschließlich Zoll oder sonstigen Abgaben beruht der angegebene Preis auf den zur Zeit des Angebots geltenden Sätzen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

III. Lieferzeit und Verzug

  1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich zugesagt worden sind.
  2. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Besteller beizubringende Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß bei uns eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Besteller abgesandt ist.
  3. Sind wir an der rechtzeitigen Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
  4. Der Besteller kann eine Vertragsstrafe nur dann verlangen, wenn diese gesondert vereinbart wurde. Ansprüche für Schäden, die der Besteller auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
  5. Der Besteller trägt die Mehrkosten einer durch ihn verursachten Unterbrechung oder Verzögerung der dem Lieferer obliegenden Arbeiten.
  6. Verzögert sich der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr des Bestellers einzulagern und Ersatz für entstehende Kosten zu verlangen. Wir sind berechtigt, eine Versicherung gegen Lagerrisiken zu Lasten des Bestellers abzuschließen.
  7. Falls es Sache des Bestellers ist, die Transportmittel für die Lieferung bereit zu stellen und er dies zu der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht bewirkt, werden wir von unserer Lieferpflicht durch Einlagerung und Versicherung der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Bestellers frei. Die Spediteur-Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertragsgemäße Lieferung.
  8. Teillieferungen sind zulässig.

Prüfung, Abnahme, Beanstandungen

  1. Unser Vertragspartner und seine Bevollmächtigten sind verpflichtet, die Ware bei Entladung, spätestens aber bei Übernahme sofort zu untersuchen. Hierzu muss gefrorene Ware mindestens stichprobenweise aufgetaut und verpackte Ware stichprobenweise auf ihren Inhalt überprüft werden. Zeigen sich bei der Untersuchung äußerlich erkennbare Abweichungen von dem vereinbarten Vertragsgegenstand, insbesondere hinsichtlich Stückzahl, Gewicht, Qualität und Art der Ware, sind diese unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 4 Stunden ab Entladung/ Übernahme der Ware anzuzeigen.
  2. Die Anzeige hat uns gegenüber schriftlich oder fernschriftlich zu erfolgen. Darüber hinaus ist die festgestellte Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheit auf dem Lieferschein oder dem Frachtbrief zu vermerken.
  3. Unterlässt unser Vertragspartner die Anzeige und/ oder den Vermerk auf dem Lieferschein oder dem Frachtbrief, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  4. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, d.h. innerhalb von 4 Stunden nach der Entdeckung schriftlich oder fernschriftlich uns gegenüber anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  5. Ansprüche wegen eines verdeckten Mangels können dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Ware dem Endverbraucher zur Verfügung gestellt wurde: bei gefrorener Ware können verdeckte Mängel nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese be- oder verarbeitet wurde.
  6. Sowohl bei äußerlich erkennbaren, wie auch bei verdeckten Mängeln nach ihrer Entdeckung ist zum Nachweis der Mängel ein Sachverständiger oder Amtstierarzt hinzu zu ziehen. Die Beauftragung eines Sachverständigen/ Amtstierarztes hat innerhalb von 4 Stunden ab Entdeckung der Mängel zu er folgen. Vor der Beauftragung eines Sachverständigen/ Amtstierarztes sind wir zu benachrichtigen und ist mit uns Einvernehmen über die Person des Sachverständigen/ Amtstierarztes herbei zu führen. Kommt mit unserem Vertragspartner keine Einigung über die Person des Sachverständigen oder Amtstierarztes zustande oder antworten wir auf einen Vor – schlag unseres Vertragspartners zur Person des Sachverständigen/ Amtstierarztes nicht innerhalb von 4 Stunden nach Benachrichtigung, so ist unser Vertragspartner berechtigt, einen Sachverständigen/ Amtstierarzt seiner Wahl zu beauftragen. Unabhängig davon sind wir aber zur Entsendung eines weiteren Sachverständigen/ Amtstierarztes berechtigt.
  7. Erhebt unser Vertragspartner eine Mängelrüge, die einem Minderwert von mindestens 11 % des Rechnungswertes der Ware entspricht, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurück zu treten, Ansprüche auf Nacherfüllung sind im Falles unseres Rücktritts ausgeschlossen.
  8. Üben wir das Rücktrittsrecht nicht aus, ist unser Vertragspartner berechtigt, innerhalb angemessener Frist, die mindestens 12 Werktage beträgt, Neulieferung man gelfreier Ware zu verlangen, weitergehende Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen.
  9. Er folgt innerhalb dieser Nachfrist keine ordnungsgemäße Nachlieferung, hat der Vertragspartner das Recht, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Rücktritt und Schadenersatz sind ausgeschlossen — es sei denn, auf unserer Seite läge grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor, in diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  10. Im Falle ordnungsgemäßer Nachlieferung sind Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlässt oder dem Besteller im Werk zur Verfügung gestellt wird und dies dem Besteller angezeigt wird.

Entwürfe und Zeichnungen

An allen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir allein das Eigentum und die Urheberrechte. Die Zeichnungen und sonstigen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von uns Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurück zu geben.

VII. Zahlungsbedingungen-Aufrechnungen-Zurückbehaltung

Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretenen Forderungsanteil hat den Vorrang vor der üblichen Forderung.

  1. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Lieferer ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Abs. 3 entsprechend.
  2. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Lieferer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
  3. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

Gewährleistung

  1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, sind die Ansprüche des Bestellers nach Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, berechnet vom Tage des Gefahrübergangs an. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Liefergegenstand nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar war oder seine Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
  2. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelbeseitigung befreit.
  3. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehlt, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten.
  4. Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen werden Mängelansprüche ausgeschlossen.
  5. Weiter gehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers vom Rücktritt des Vertrages bleibt unberührt.
  6. Bei Waren, die wir als II. Wahl veräußern, werden Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Rücktritt

  1. Der Lieferer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Der Lieferer ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei Vertragsschluss unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse später so grundlegend ändern, dass ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
  2. Der Lieferer kann in den vorgenannten Fällen vom Besteller Ersatz aller für den Auf- trag getätigten notwendigen Aufwendungen verlangen, es sei denn, das für den Auftrag hergestellten Teile innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gleichwertig anderweitig verwendet werden können oder die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch einen Einfluss deutscher staatlicher Stellen verursacht worden ist.

Gewerbliche Schutzrechte

  1. Der Lieferer haftet dem Besteller für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt voraus, dass der Besteller den Lieferer unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit dem Lieferer vorgeht; wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Lieferer von seinen Verpflichtungen frei. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter und wird deshalb dem Besteller die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird der Lieferer auf eigene Kosten nach seiner Wahl entweder:
  2. dem Besteller das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder b. den Liefergegenstand schutzrechtfrei gestalten oder c. den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt oder d. den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
  3. Nimmt der Besteller Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vor und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung des Lieferers.
  4. Ebenso haftet der Lieferer nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt ist. Der Besteller hat den Lieferer in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.
  5. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt der Lieferer auch keine Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  6. Der Besteller erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung dem Lieferer zur Verfügung stehender Schutzrechte, wenn das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.

XII. Haftung

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haftet der Lieferer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragshandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:

  1. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. b. Die Haftung für Sachschäden ist auf EUR 250.000,00 je Schadensereignis und EUR 500.000,00 insgesamt beschränkt. c. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

XIII. Kundenschutz

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, als Nebenpflicht zum absoluten Schutz der Lieferanten des Verkäufers. Dies bedeutet, dass sich der Vertragspartner verpflichtet:

* die Adresse der Lieferanten des Verkäufers nicht an dritte Personen weiterzugeben; * dem Lieferanten des Verkäufers keine Ware anzubieten und zu verkaufen; * beim Lieferanten des Verkäufers keine Angebote einzuholen und Käufe zu tätigen; * keine Käufe von Dritten an den Lieferanten des Verkäufers zu vermitteln; * keine Verkäufe vom Lieferanten des Verkäufers an Dritte zu vermitteln.

XIV. Verzollungsbescheinigung

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Importverzollungserklärung spätestens nach 4 Wochen an uns zu senden. Diese Zollbescheinigung muss den ordnungsgemäßen Beweis über das Verbringen in den freien Verkehr ausweisen. Sollte der Vertragspartner ein anderer sein als der Empfänger, muss dieser im Kaufvertrag verpflichtet werden, die oben ausgeführten Anweisungen an den Empfänger weiterzugeben. Nur durch diese Maßnahmen ist einigermaßen gewährleistet, dass wir in den Besitz ordnungsgemäßer Verzollungsbescheinigungen kommen.

Schlussbestimmungen

  1. Alle Vereinbarungen, gleichgültig ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen des Personals des Lieferers sind in jedem Fall nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Lieferer bestätigt worden sind.
  2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
  3. Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz des Lieferers.
  4. Wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand am Ort des Hauptgeschäftssitzes des Lieferers. Das Recht, den Besteller am Ort seines allgemeinen Gerichtsstandes in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
  5. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.